§ 391 – Zuständiges Gericht
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Absatz 1 und § 153a Absatz 1 der Strafprozessordnung. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.
Kurz erklärt
- Das zuständige Amtsgericht ist das, in dessen Bezirk das Landgericht sitzt, wenn das Amtsgericht sachlich zuständig ist.
- Die Landesregierung kann durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend regeln, um örtlichen Bedürfnissen gerecht zu werden.
- Diese Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.
- Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen einer bestimmten Abteilung des Amtsgerichts zugewiesen werden.
- Die Regelungen gelten auch für Verfahren, die nicht nur Steuerstraftaten betreffen, jedoch nicht für bestimmte Drogendelikte oder Kraftfahrzeugsteuerstraftaten.